Die Rückerstattung
Wie beantrage ich eine Rückerstattung von der CMFEP ?
Die Erstattung per Banküberweisung (Standarderstattung))
Prozedur
Der Versicherte, der die Kosten für die Behandlung vorgestreckt hat, muss die Originalrechnung zusammen mit einem gültigen Zahlungsnachweis innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Quittierung an die CMFEP schicken. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechnungen verfallen und können nicht mehr von der Krankenversicherung erstattet werden.
Die Erstattung erfolgt per Banküberweisung auf das Bankkonto des Anspruchsberechtigten.
Vergessen Sie nicht, uns beim ersten Antrag auf Erstattung Ihre Bankverbindung im IBAN-Format mitzuteilen und einen Bankauszug Ihrer Bank (RIB) beizufügen. Der Auszug kann über Ihre Webbanking-Anwendung heruntergeladen werden. Wenn Sie Ihr Bankkonto ändern möchten, verwenden Sie bitte das Formular "Änderung des Bankkontos". Sie können die Aktualisierung Ihrer Bankdaten auch über die Plattform MyGuichet vornehmen.
Es genügt, uns Ihre Bankverbindungen einmalig mitzuteilen, und Sie brauchen diese nicht bei jeder Erstattungsanfrage zu wiederholen. In der Tat bleiben diese Daten bis zu Ihrer gegenteiligen Anweisung gültig. Eine Beschränkung solcher Änderungen fördert jedoch den effizienten und transparenten Zahlungsfluss.
Wo kann ich meinen Erstattungsantrag einreichen?
Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics
32, av. Marie-Thérèse
L-2132 Luxembourg
Wenn der Versand aus Luxemburg erfolgt, brauchen Sie keine Briefmarke auf dem Umschlag zu kleben, da die Portokosten von der Krankenkasse übernommen werden. Derzeit ist es noch nicht möglich, uns Ihre Erstattungsanträge auf elektronischem Wege zukommen zu lassen.
Welche Dokumente müssen Sie Ihrem Erstattungsantrag beifügen?
- die Originalrechnung (bei Verlust oder Beschädigung der Originalrechnung bitten Sie Ihren Arzt, eine beglaubigte Kopie auszustellen); Achtung: Kopien, gescannte Dokumente oder PDFs werden für die Erstattung nicht akzeptiert
- einen gültigen Zahlungsnachweis; Wenn die Rechnung bar bezahlt wurde, gilt der Vermerk "zur Quittierung" mit dem Zahlungsdatum und der Unterschrift des Arztes als Zahlungsnachweis
- bei Zahlungen per Banküberweisung oder Webbanking genügt es, eine Kopie der Belastungsanzeige beizufügen, die Sie nach der Zahlung herunterladen können. Die Referenz auf der Lastschrift und der Betrag müssen mit denen auf der Rechnung übereinstimmen
- die ärztliche Verschreibung, welche für alle Behandlungen und Lieferungen (Ausnahme: bestimmte Arten von Sehhilfen) erforderlich ist, die nicht vom Arzt selbst ausgeführt werden
- die Genehmigung der Krankenkasse/Gesundheitskasse CNS, wenn die Leistungen einer vorherigen Genehmigung bedürfen, den Kostenübernahmetitel der nationalen Gesundheitskasse (z. B. für eine physiotherapeutische, diätetische oder orthopädische Behandlung) oder auch den, von der CMFEP ausgefüllten Kostenvoranschlag (z. B. für Zahnersatz)
Wer hat Anspruch auf Rückerstattungen?
Die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung des Versicherten und der Familienmitglieder erfolgt in der Regel zu Gunsten des Hauptversicherten. Im Falle einer Trennung und/oder Scheidung werden die Erstattungen für Kinder dem Elternteil zugewiesen, der das Sorgerecht für die Kinder hat. Wenn die Rechnungen von einer anderen Person als dem Hauptversicherten (nicht sorgeberechtigter Elternteil) bezahlt wurden, muss das Formular "Anderer Begünstigter" ausgefüllt werden, um die Erstattung auf das Bankkonto der Person zu erhalten, die die Kosten vorgestreckt hat. In diesem Fall ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsnachweis den jeweiligen Namen des Auftraggebers (bei Banküberweisung) oder der Person, die das Honorar vorstreckt (Barzahlung), deutlich angeben werden muss.
Einige praktische Tipps:
- fotokopieren Sie Ihre Rechnungen: Wenn Sie bei einer Zusatzkasse versichert sind, vergessen Sie nicht, sich Kopien zu machen, bevor Sie die Originale an die CMFEP schicken
- achten Sie darauf, dass auf jedem Dokument der Name und die genaue und lesbare Versicherungsnummer der Person angegeben sind, die die Behandlung in Anspruch genommen hat
- da derzeit alle Erstattungsanträge gescannt werden, bitten wir Sie, die folgenden Anweisungen zu beachten, um eine schnelle und effiziente Bearbeitung Ihrer Einsendungen zu gewährleisten
Vermeiden Sie:
- Dokumente mit Heftklammern oder Klebeband zu befestigen
- ein Deckblatt oder ein Begleitschreiben beizufügen (Bitte finden Sie anbei...)
- Post-it-Zettel auf den Dokumenten anzubringen
- VISA-/Bancomat-Tickets beizulegen
- manuelle Eintragungen auf Rechnungen mit Stiften oder Textmarkern zu markieren
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beizulegen
- ärztliche Bescheinigungen für den Urlaub aus familiären Gründen beizufügen
Halten Sie folgende Reihenfolge ein:
- Rechnung Nr. 1 + Lastschriftanzeige Nr. 1 + ärtzliche Verschreibung falls nötig
- Rechnung Nr. 2 + Lastschriftanzeige Nr. 2+ ärtzliche Verschreibung falls nötig
- Rechnung Nr. 2 + Lastschriftanzeige Nr. 2+ ärtzliche Verschreibung falls nötig
usw.
Mit welchen Fristen muss ich bei der Erstattung rechnen?
Die Erstattung von luxemburgischen Rechnungen erfolgt innerhalb von 2 bis 3 Wochen. Wenn gleichzeitig luxemburgische und ausländische Rechnungen eingereicht werden, kann sich die Erstattung zeitlich verzögern. In der Regel ist die Bearbeitungszeit für nationale Rechnungen kürzer, sodass die Erstattung der ausländischen Rechnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Einzelheiten der Erstattung
Alle Erstattungen der CMFEP werden in dem Erstattungsbescheid dokumentiert, der Ihnen bei jeder Zahlung per Post zugestellt wird.
Versicherte, die auf dem Portal myguichet.lu angemeldet sind, können ihre Erstattungsbescheide in digitaler Form erhalten. Dazu müssen Sie lediglich den Reiter "eDelivery" ankreuzen, den Sie unter "Meine Daten / Gesundheit-Soziales / Krankenkasse / Posteingang eDelivery" finden.
Wie der Bescheid zu interpretieren ist, können Sie hier nachlesen (Nur auf Französich).
Bewahren Sie diese Bescheide sorgfältig auf! Sie dienen als Zahlungsnachweis für die Zusatzversicherungen und ggf. für die Steuerverwaltung. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die CMFEP ein Duplikat des Originals ausstellen.
Das Verfahren der direkten Multiline-Erstattung
Der Versicherte, der die Kosten vorgestreckt hat, kann eine direkte Multiline-Erstattung beantragen, sofern der Erstattungsbetrag 100 Euro übersteigt und die Rechnungen innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Datum der Antragstellung beglichen wurden.
Für die direkte Multiline-Erstattung muss der Versicherte die bezahlten Originalrechnungen am Schalter der CMFEP vorlegen. Die Erstattung des Kassenanteils erfolgt durch sofortige Überweisung auf das Bankkonto des Anspruchsberechtigten.
Wenn sich der Versicherte nicht persönlich zum Schalter begeben kann, kann er eine dritte Person bevollmächtigen, die Multiline-Erstattung bei der CMFEP zu beantragen. Die versicherte Person muss eine schriftliche Vollmacht für die Person ausstellen, die berechtigt ist, die Rechnungen zur Erstattung einzureichen. Der Vollmacht muss der Versicherte eine Kopie seines Personalausweises und eine Kopie des Personalausweises der Person beifügen, die berechtigt ist, die Rechnungen zur Erstattung vorzulegen.
Die direkte Leistungsabrechnung für einkommensschwache Personen (Tiers-payant social TPS)
Die direkte Leistungsabrechnung TPS ermöglicht es Personen mit geringem Einkommen, die Kosten für medizinische Behandlungen nicht vorstrecken zu müssen, um anschließend die Erstattung bei der Krankenkasse zu beantragen.
Die Betroffenen müssen einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Gemeindeverwaltung stellen, die allein darüber entscheiden kann, ob die Gewährung des TPS tatsächlich angebracht ist. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, stellt die Gemeinde der betroffenen Person eine Bescheinigung aus, (welche auf drei Monate befristet ist) zusammen mit einem Etikettenheft. Die Etiketten sind vom Leistungserbringer auf den betreffenden Rechnungen anzubringen.
Die mit dem gelben Etikett versehenen Rechnungen sind anschließend bei der Nationalen Gesundheitskasse – Service TPS - zur direkten Erstattung an den Leistungserbringer einzureichen.
Die Eigenbeteiligung und die nicht rückerstattungsfähigen Leistungen (CP1 - CP7) bleiben zu Lasten des Patienten.
Außerordentliche Hilfeleistung
Versicherte, die aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten vorübergehend nicht in der Lage sind, die Rechnungen für die erhaltenen Arztleistungen zu bezahlen, können einen Antrag auf außergewöhnliche Hilfeleistung stellen.
Die außerordentliche Hilfeleistung ermöglicht es der CMFEP, die Honorarnoten direkt an den Arzt oder Lieferanten zu zahlen, ohne dass der Versicherte die Kosten dafür vorstrecken muss.
Der schriftliche Antrag muss folgende Kriterien erfüllen:
- der Antrag betrifft eine Rechnung, welche von einem Arzt oder Lieferanten ausgestellt wurde, der über die Zulassung der Gesundheitskasse CNS verfügt
- für jede weitere Rechnung muss ein separater Antrag gestellt werden
- der Antrag bezieht sich auf eine bestimmte Honorarquittung, deren Betrag 250 Euro überschreitet und deren Bezahlung für die Person unter den gegebenen Umständen eine unüberwindbare Belastung darstellt. Die Rechnung muss sich auf eine Leistung beziehen, bei der das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht mehr als drei Monate vor dem Datum des Antrags liegt
- der Antrag betrifft eine Honorarabrechnung, die nicht im Rahmen des Direktzahlungsverfahrens (tiers payant) übernommen werden kann
- der Antrag betrifft eine Leistung, für die alle Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind
Um die Berechtigung des Antrags zu überprüfen, muss der Versicherte eine Begründung abgeben, welche seine prekäre wirtschaftliche Lage erklärt sowie alle Unterlagen anfügen, die er für seinen Antrag als nützlich erachtet.
Die Kosten für die Überschreitung von Tarifen sowie Kosten für Wahlleistungen (convenance personnelle) müssen vom Patienten selbst getragen werden.
Die komplementäre Rückerstattung (Artikel 154 bis Statuten CNS)
Die Versicherten, deren jährliche Eigenbeteiligung für bestimmte Gesundheitsleistungen einen Schwellenwert von 2,5% des beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres überschreitet, können eine zusätzliche Erstattung bei der CMFEP beantragen.
Beispiel: Für eine Person, die im Jahr 2020 über ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro verfügt, wird der Mindestschwellenwert von 2.5% erreicht, wenn der Betrag der jährlichen Eigenbeteiligung für 2021 einen Betrag von 1.000 Euro überschreitet. Der Betrag der jährlichen Selbstbeteiligung wird auf der Rückseite des Erstattungsbescheides angegeben. In diesem Beispiel hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung, da die Eigenbeteiligung für 2021 nur 38,44 Euro beträgt.
Für die Berechnung der Eigenbeteiligung werden folgenden Leistungen und Lieferungen berücksichtigt:
- medizinische Versorgung
- zahnmedizinische Versorgung
- Krankenpflege
- Ernährungsberatung
- physiotherapeutische Behandlung und Massage
- Logopädie
- Betreuung durch Hebammen
- psychomotorische Behandlungen
- Thermalleistungen
- Kosten für orthopädische Prothesen, Orthesen und Epithesen
- pharmazeutische Produkte
- medizinische Geräte und Apparate, die von der Krankenversicherung bezahlt werden
- Psychotherapie
Zur Information: Zahnprothesen (Implantate, Kronen usw.), Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen usw.), jegliche Leistungen und Arzneimittel, welche nicht zu Lasten der Krankenkasse sind, werden bei der Berechnung der kumulierten Selbstbeteiligung nicht berücksichtigt.
Wenn der Grenzwert erreicht ist, können die Betroffenen ab dem 1. Mai des Folgejahres mit diesem Formular einen Antrag auf zusätzliche Erstattung stellen.
Beschwerden und Rechtsmittel
Beschwerden
Jeder Versicherte, der eine Beschwerde über eine Rückerstattung, eine Ablehnung der Kostenübernahme, die Bearbeitungsfristen oder die Aktenführung hat, kann uns dies per Brief, Telefon oder E-Mail mitteilen.
Im Rahmen des Möglichen und unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften werden wir unser Bestes tun, um Ihre Fragen zu beantworten und das Problem auf professionelle Weise zu lösen. Oft hilft ein Telefonat, um eine Konfliktsituation zu klären und eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten einverstanden sind.
Rechtsmittel
Jede Person, die sich durch eine Entscheidung der Krankenkasse benachteiligt fühlt, kann die Zustellung einer rekursfähigen Entscheidung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats (oder seines Vertreters) beantragen. Der Versicherte verfügt über eine Frist von vierzig (40) Tagen, um diese Entscheidung mittels eines schriftlichen Einspruchs anzufechten. Der Einspruch ist per Einschreiben an folgende Adresse zu senden:
CMFEP
Conseil d‘administration
L-2091 Luxemburg