Arbeitsunfähigkeit
Wichtiger Hinweis
Die vorliegenden Informationen betreffend die Arbeitsunfähigkeit sind ausschließlich für die Versicherten der CMFEP bestimmt. Die Versicherten der Gesundheitskasse CNS sind dringend dazu aufgefordert, die diesbezüglichen Bestimmungen auf der Webseite der Gesundheitskasse zu beachten (cns.lu).
Ein Arbeitnehmer, der bei der Krankenkasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts (CMFEP) versichert ist, muss seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht an die CMFEP weiterleiten, da der Bedienstete des öffentlichen Sektors während der gesamten Dauer des Krankheitsurlaubs über die gesetzliche Lohnfortzahlung verfügt.
Da wir stets Anfragen von unseren Versicherten erhalten, betreffend die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit, diese jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der CMFEP fällt, möchten wir Ihnen hier einige Tipps im Zusammenhang mit der Meldung einer Arbeitsunfähigkeit geben:
Die Arbeitsunfähigkeit
Umsetzbare Texte
- article 28-3 de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l’Etat (ci-après le statut général)
- articles 19-25 du règlement grand-ducal modifié du 3 février 2012 fixant le régime des congés des fonctionnaires et employés de l’État
Meldung einer Arbeitsunfähigkeit
Ein Beamter/Angestellter, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert ist, muss seinen Verwaltungschef vor Beginn seiner obligatorischen Anwesenheitszeit darüber in Kenntnis setzen (vgl. Artikel 28-3 des allgemeinen Beamtenstatuts).
Meldung einer Arbeitsfähigkeit von 3 Tagen und mehr
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei aufeinanderfolgenden Diensttagen, sendet der Bedienstete die 2. Seite der Bescheinigung spätestens zwei Tage nach deren Ausstellung an den Verwaltungschef oder seinen Beauftragten. Die 3. Seite der Bescheinigung ist vom Versicherten für seinen Eigenbedarf aufzubewahren. Das 1. Blatt ist ausschließlich für die Versicherten der Gesundheitskasse bestimmt und sollte ebenfalls aufgehoben werden.
Ein Arbeitnehmer, der bei der Krankenkasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts (CMFEP) versichert ist, muss seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht an die CMFEP weiterleiten, da der Bedienstete des öffentlichen Sektors während der gesamten Dauer des Krankheitsurlaubs über die gesetzliche Lohnfortzahlung verfügt.
Eine Person, die aufgrund von zwei beruflichen Tätigkeiten sowohl bei der CNS als auch bei der CMFEP versichert ist, muss die erste Seite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unbedingt bei der CNS einreichen. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Internetseite der CNS.
Info: Die Atteste, welche vom Versicherten bei der CMFEP eingereicht wurden, werden nicht archiviert und können bei Bedarf nicht mehr ausgehändigt werden.
Ausgangsregelung während einer Krankschreibung
Während der ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit ist kein Ausgang erlaubt, mit Ausnahme von Ausgängen, die für den Besuch eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers, für eine Vorladung beim Kontrollarzt bzw. für die Einnahme einer Mahlzeit unerlässlich sind.
Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit sind die Ausgänge zwischen 10:00 und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 und 18:00 Uhr gestattet, sofern dies ausdrücklich vom behandelndem Arzt auf dem Attest verzeichnet wurde.
In Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Wochen hinausgeht, kann der Kontrollarzt ab dem 43. Tag auf schriftlichen Antrag des Bediensteten und mit Zustimmung des Verwaltungsleiters die oben angeführten vorgesehenen Ausgangsbeschränkungen aufheben.
Auslandsaufenthalt bei Krankheit
Theoretisch ist es dem Versicherten nicht gestattet, sich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufzuhalten. Für jeden Aufenthalt in einem anderen Land als dem, in dem der Versicherte während einer Arbeitsunfähigkeit offiziell wohnt, ist eine Genehmigung des Kontrollarztes erforderlich. Entsprechende Anträge sind an Ihren Arbeitgeber zu richten.
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung bzw. konsultieren Sie die geltenden Rechtsvorschriften im Portal des öffentlichen Diensts.
(Cf Règlement grand-ducal du 3 février 2012 fixant le régime des congés des fonctionnaires et employés de l'État).
Der Urlaub aus familiären Gründen des Beamten (Elternurlaub)
Umsetzbare Texte
- article 28octies de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l’Etat (ci-après le statut général)
- articles L.234-50. et suivants du Code du travail
Bedingungen
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes unter 18 Jahren, sowie für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder schwerer Erkrankung, ist es den Eltern möglich, einen Sonderurlaub zu beantragen.
Um einen Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen zu können, muss der Bedienstete:
- am Tag der Abwesenheit den Verwaltungschef oder seinen Stellvertreter persönlich oder über eine Mittelsperson mündlich oder schriftlich benachrichtigen
- dem Verwaltungsleiter ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses Attest muss die Krankheit, den Unfall oder andere zwingende gesundheitliche Gründe des Kindes, die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils und die Dauer dieser Anwesenheit erwähnen
Der Bedienstete muss das ärztliche Attest also nicht an uns weiterleiten.
Um sich über die verbleibenden Rest-Urlaubstage zu informieren, muss sich der Versicherte der CMFEP ebenfalls an seinen Arbeitgeber wenden.
Der Mutterschaftsurlaub
Umsetzbare Texte
- article 29 de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l’Etat (ci-après le statut général)
- articles 332-1 et svts du Code du travail
- textes de la sécurité sociale
Bedingungen
Das Sozialversicherungsgesetzbuch legt fest, dass eine Arbeitnehmerin Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung bei Mutterschaft hat, sofern sie in dem Jahr vor Beginn dieses Zeitraums mindestens sechs Monate lang pflichtversichert war.
Diese gesetzliche Bestimmung gilt ebenfalls für die Versicherten des öffentlichen Diensts und wurde in Artikel 29 des allgemeinen Statuts für Beamte/Staatsangestellte umgesetzt, wonach Bedienstete im aktiven Dienst Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben, der nach den im Gesetzbuch für Arbeit festgelegten Bedingungen und Modalitäten zu gewähren ist.
Der Mutterschaftsurlaub gliedert sich auf in einen achtwöchigen vorgeburtlichen Urlaub und einen zwölfwöchigen nachgeburtlichen Urlaub.
Der Mutterschaftsurlaub gilt als normale Arbeitszeit und die Bedienstete erhält, sofern der Arbeitgeber (bzw. das CGPO) dem Antrag zustimmt, bis zum Ende des Urlaubs weiterhin ihre vom Staat gezahlte Entlohnung.
In der Praxis muss die Bedienstete ihrem Arbeitgeber in den letzten 12 Wochen der Schwangerschaft eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der der voraussichtliche Zeitpunkt der Entbindung hervorgeht.
Der Arbeitgeber leitet diese Bescheinigung an die zuständige Verwaltung, respektiv an das Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (CGPO), weiter, welcher überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, und anschließend die Antragstellerin darüber informiert.
Die Bedienstete kann den Mutterschaftsurlaub nicht bei der Krankenkasse beantragen und muss die Schwangerschaftsbescheinigung auch nicht an die Krankenkasse weiterleiten.