Im Ausland

Ferien

In einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz

Gemäß EU-Verordnung haben Versicherte Anspruch auf Erstattung der Kosten für Behandlungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen.  Die Erstattung erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.

Bei einem medizinischen Notfall, der sich während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ereignet, empfehlen wir Ihnen, Ihre europäische Sozialversicherungskarte im Krankenhaus bzw. beim Leistungserbringer vorzulegen.

Die europäische Sozialversicherungskarte kann nur bei Vertragsanbietern verwendet werden, d. h. bei Anbietern, die mit der Sozialversicherung ihres Landes verbunden sind. Die Vorlage der europäischen Sozialversicherungskarte garantiert die Übernahme oder Erstattung der medizinischen Kosten vor Ort nach den Sätzen und Tarifen, die für die Sozialversicherten des Aufenthaltslandes gelten. Wenn Sie Ihre Sozialversicherungskarte nicht dabeihaben, kann die CMFEP Ihnen auf Anfrage eine provisorische Ersatzbescheinigung für den Zeitraum der Behandlung ausstellen. Dieses Formular kann gegebenenfalls an die ausländische Kasse bzw. das Krankenhaus weitergeleitet werden, um die direkte Übernahme der Behandlungskosten zu gewährleisten.

Falls der Leistungserbringer die betreffende Karte nicht akzeptiert, müssen Sie die Kosten für die erhaltene Behandlung vorab bezahlen und sich anschließend zwecks Erstattung der Kosten entweder an die zuständige Krankenkasse des Aufenthaltsortes oder nach Ihrer Rückkehr an die CMFEP wenden. Die CMFEP beantragt bei der zuständigen Kasse des Behandlungslandes eine Tarifierung der Rechnungen und erstattet Ihnen anschließend den von dieser Kasse mitgeteilten Betrag. Dies dauert in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen, nachdem die Rechnungen zwecks Erstattung eingereicht wurden.

In einem Land, das ein Abkommen mit Luxemburg bezüglich der Sozialversicherung geschlossen hat

Folgende Länder sind betroffen: Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei.

Im Falle eines Aufenthalts in einem Land mit solch einem Abkommen ist der luxemburgische Versicherte verpflichtet, vor seiner Abreise bei der CMFEP eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen zu beantragen, die den Zeitraum des Aufenthalts abdecken. Diese Bescheinigung kann über unser Kontaktformular bzw. online über das Portal myguichet.lu beantragt werden.

Im Krankheitsfall oder im Fall eines medizinischen Notfalls, der während Ihres Aufenthalts in einem dieser Länder eintritt, können Sie unter Verwendung Ihres Anspruchsnachweises die direkte Übernahme der medizinischen Kosten durch die örtliche Krankenkasse beantragen. Wenn Sie die Kosten der erhaltenen Behandlung selbst bezahlen müssen oder die Formalitäten nicht vor Ort erledigen möchten, übernimmt die CMFEP die Beantragung einer Gebührenordnung bei den ausländischen Trägern.

Bitte reichen Sie uns gegebenenfalls die quittierten Originalrechnungen mit Ihrer Sozialversicherungsnummer ein.

Auf ausdrücklichen Antrag des Versicherten kann die CMFEP auch eine Erstattung der Rechnungen auf der Basis der luxemburgischen Tarife vornehmen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anspruchsbescheinigung nur Notfälle abdeckt. Alle Rechnungen im Zusammenhang mit nicht dringenden Behandlungen oder dem Kauf von Verbrauchsmaterial werden nicht von der CMFEP übernommen.

In einem Land, mit dem Luxemburg kein Abkommen hat

Die europäische Sozialversicherungskarte ist in diesen Ländern nicht gültig und die CMFEP stellt keine spezielle Bescheinigung aus, die den Zeitraum Ihres Aufenthalts abdeckt.

Dringende medizinische Leistungen, die in einem Land mit dem Luxemburg kein Abkommen hat, erbracht werden, werden nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen übernommen. Um eine Tarifierung nach den einheimischen Tarifen und Nomenklaturen zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen, stets eine detaillierte Rechnung in einer der luxemburgischen Amtssprachen anzufordern.

Aufgrund der im Ausland geltenden Tarife können die Erstattungen der CMFEP, die auf der Grundlage der luxemburgischen Tarife berechnet werden, erheblich von den tatsächlich entstandenen Kosten abweichen. Wir empfehlen für jeden Aufenthalt in einem Land ohne Abkommen mit Luxemburg den Abschluss einer zusätzlichen Reiseversicherung.       

Die CMFEP kann die Kosten für medizinische Behandlungen im Ausland nicht vorstrecken, auch wenn die Kosten die finanziellen Möglichkeiten des Versicherten übersteigen.       

Es werden ausschließlich dringende medizinische Behandlungen, die während Ihres Aufenthalts unmittelbar notwendig geworden sind, von der Krankenversicherung übernommen.

Unsere Empfehlungen, falls Sie Urlaub im Ausland machen:

  • bitte legen Sie Ihre europäische Sozialversicherungskarte vor, im Falle von Behandlungen im Ausland (Gültigkeitsdatum überprüfen)
  • fragen Sie nach einer detaillierten Rechnung / einem ärztlichen Bericht auf Französisch, Englisch oder Deutsch
  • schreiben Sie Ihre luxemburgische Sozialversicherungsnummer auf jede Rechnung und machen Sie sich Kopien
  • im Falle eines Urlaubs mit erhöhter Unfallgefahr (z.B. im Skiurlaub), empfehlen wir Ihnen, Zusatzversicherungen abzuschließen. Eine Rückführung mit dem Hubschrauber kann schnell erschreckende Beträge erreichen

Auslandsstudium

Studium in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz

Studenten, die ihr Studium in einem Mitgliedsland der EU, des EWR oder der Schweiz machen, bleiben in Luxemburg als mitversichertes Familienmitglied versichert. Die Kostenerstattung für notwendig gewordene medizinische Versorgung wird über die europäische Sozialversicherungskarte gewährleistet. Diese wird zurzeit auch noch in Großbritannien akzeptiert.

Wir empfehlen Studenten, sich vor Ort über die Anmeldemodalitäten zu informieren, um die Kostenübernahme für die medizinische Versorgung durch die ausländische Kasse mithilfe der europäischen Sozialversicherungskarte zu erhalten.

Für Behandlungskosten, die nicht durch die vorgenannten Methoden abgedeckt sind, beantragt die CMFEP bei den Einrichtungen des Landes, in dem der Studierende sein Studium absolviert, eine Mitteilung der Gebührenordnung.

Auf ausdrücklichen Antrag hat der Studierende Anspruch auf die Erstattung der Pflegeleistungen gemäß der luxemburgischen Gebührenordnung.

Geplante Behandlungen im Ausland

Geplante Behandlung mit Genehmigung

Eine vorherige Genehmigung durch die CNS ist erforderlich für planungspflichtige Behandlungen wie z.B. stationäre Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen mit teuren Spezialausrüstungen.

Um diese Behandlungen im Ausland durchführen zu können und Anspruch auf eine Kostenerstattung zu haben, benötigen Sie eine vorherige Genehmigung der Gesundheitskasse (CNS). Die Genehmigung wird von Ihrem behandelnden Arzt mittels eines standardisierten Formulars beantragt.

Die betreffenden Genehmigungen (S2) werden von der Abteilung Transfert à l’étranger der CNS bearbeitet. Sie können diese Abteilung per E-Mail kontaktieren: tae.cns@secu.lu.

Jede Art von Zusatzkosten, wie z. B. ein Zimmer 1. Klasse, wird nicht von der Krankenkasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes übernommen.

Für den Fall, dass die genehmigte Behandlung in einem nicht konventionellem / öffentlichen Krankenhaus stattfindet, handelt es sich nicht um eine S2 –Genehmigung, sondern um eine Genehmigung gemäß der Direktive 2011/24. In diesem Fall muss der Versicherte immer die Gesamtkosten der Behandlung selbst zahlen und kann anschließend eine Kostenerstattung beantragen.

Versicherte haben auf schriftlichen Antrag hin Anspruch auf Reise- und Aufenthaltskosten (Hotel), sofern die Behandlung genehmigt wurde und die Reise- und Aufenthaltsdaten in den Genehmigungszeitraum fallen.

Geplante ambulante Behandlung ohne Genehmigung

Gemäß den Decker-Kohl-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom April 1998 können sich EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat behandeln lassen und medizinische Produkte kaufen, wobei die Kosten nach den Tarifen des Landes, in dem sie versichert sind, erstattet werden. Der EuGH stützt sich dabei insbesondere auf den Grundsatz des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs.

Ein Versicherter kann daher also ohne Probleme einen Gesundheitsdienstleister/Lieferanten in einem Mitgliedsland der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufsuchen und die Kosten für die Behandlung/Lieferung nach den luxemburgischen Sätzen und Tarifen erstattet bekommen.

 

Bedingungen und Einschränkungen:

  • die Erstattung beschränkt sich auf ambulante Behandlungen. Alle geplanten stationären Behandlungen im Krankenhaus (mit Übernachtung im Krankenhaus), sowie jede Behandlung, die den Einsatz von medizinischen Geräten erfordert, müssen vorab von der Krankenkasse, nach positivem Gutachten des medizinischen Kontrolldienstes, bewilligt werden (LINK)
  • die Erstattung beschränkt sich ausschließlich auf die Leistungen/Lieferungen, die in den nationalen Nomenklaturen und Listen aufgeführt sind. Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und Leistungen, Verbrauchsmaterial, medizinische Leistungen, in Apotheken gekaufte Produkte/Medikamente, die nicht in den Listen und nationalen Nomenklaturen aufgeführt sind, können nicht gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden
  • falls die Statuten, Listen und Nomenklaturen der CNS vorsehen, dass für eine Leistung/Lieferung eine vorherige Genehmigung des medizinischen Kontrolldiensts, ein Kostenübernahmetitel (Krankengymnastik, Logopädie, Diätetik usw.) oder ein Kostenvoranschlag (Zahnersatz; kieferorthopädische Behandlung; orthopädisches Material >125 Euro usw.) erforderlich ist, muss diese Bedingung auch erfüllt sein, wenn die Behandlung/Lieferung im Ausland erbracht/gekauft wird
  • für alle Leistungen/Lieferungen, die nicht von Ärzten selbst erbracht werden (z. B. medizinische Tests, Medikamente), ist eine separate vorherige ärztliche Verschreibung erforderlich
  • Fahrt- und Aufenthaltskosten werden nicht von der Krankenkasse erstattet
  • die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der quittierten Originalrechnungen und im Rahmen der in den Statuten der CNS festgelegten Sätze und Tarife
  • die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Rechnungen. Die Kosten werden auf der Grundlage von quittierten Originalrechnungen im Rahmen der in der Satzung der Krankenkasse vorgesehenen Sätze und Tarife erstattet

Diplomaten

Diplomaten/Agenten, die von der Staatsgewalt/öffentlichen Sicherheit entsandt werden

Diese Informationen sind ausschließlich für im Ausland stationierte Diplomaten und Kanzleibeamte bzw. für ins Ausland entsandte Angehörige der öffentlichen Sicherheit bestimmt.

Die Modalitäten der Erstattung:

Gemäß den Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministerien und der Krankenkasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes haben im Ausland entsandte Bedienstete Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung. Diese Erstattung wird von der CMFEP für Bedienstete in diplomatischen Missionen bzw. vom Ministerium für Bedienstete der öffentlichen Streitkräfte geleistet.

Der entsandte Bedienstete muss jedem Versand von Arztrechnungen, die im Land seiner Entsendung ausgestellt wurden, eine Aufstellung der entstandenen Kosten beifügen. Siehe. Es sind nur die Rechnungen für die im Land der Entsendung erbrachten Leistungen aufzulisten.

Folgende Unterlagen sind der Anfrage zwecks Rückerstattung beizufügen:

  • eine Aufstellung der Leistungen
  • detaillierte und ordnungsgemäß quittierte Originalrechnungen
  • eine begründete ärztliche Verordnung für alle Behandlungen und Produkte/Lieferungen, die nicht von den Ärzten selbst geleistet werden
  • eine von der CNS ausgestellte Kostenübernahmebestätigung für die Behandlung durch andere Gesundheitsfachkräfte (Physiotherapeuten, Ernährungsberater, Logopäden usw.)
  • einen vom Medizinischen Dienst der Sozialversicherung genehmigten Kostenvoranschlag für Zahnprothesen, kieferorthopädische Behandlungen, orthopädische Hilfsmittel, die einen Betrag von 125 Euro übersteigen, sowie für alle anderen Leistungen, für die ein vorheriger Kostenvoranschlag erforderlich ist

Falls die Rechnungen nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch ausgestellt wurden, bitten wir Sie entweder für jede Rechnung detailliert zu erklären, welche Leistungen erbracht wurden, oder eine Übersetzung beizulegen. Bei langwierigen und/oder teuren stationären Krankenhausbehandlungen bitten wir Sie, einen Bericht des behandelnden Arztes beizufügen, damit der medizinische Kontrolldienst eine Analogie zu den luxemburgischen Nomenklaturen festlegen kann.

Die zusätzliche Erstattung wird anhand der in den jeweiligen Vereinbarungen festgelegten Höchstsätze berechnet, und für Diplomaten wird die Erstattung gleichzeitig mit der normalen Rückerstattung der Krankenkasse geleistet. Sie wird auf Ihrem Erstattungsbeleg unter dem Tarifcode "Diplomate" aufgeführt. Für Angehörige der öffentlichen Sicherheit wird die zusätzliche Erstattung vom zuständigen Ministerium gezahlt. Sie wird nicht auf den Erstattungsbeleg der Krankenkasse aufgeführt.

Außerdem möchten wir die betroffenen Versicherten darauf hinweisen, dass die Bearbeitung der Erstattungsanträge aufgrund der Komplexität der Preisgestaltung bei ausländischen Rechnungen und der Berechnung der zusätzlichen Erstattung etwa drei Monate beträgt.

Häufige Fragen (Ausland)