Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Krankenversicherung  

Die Pflichtmitgliedschaft im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

Jede Person, die in Luxemburg eine bezahlte berufliche Tätigkeit ausübt, ist bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern pflichtversichert. Der Personalverantwortliche ist nämlich verpflichtet, das „Centre commun de la sécurité sociale“ (CCSS) über die Einstellung jedes neuen Mitarbeiters mittels einer Eingangsmeldung zu informieren. Sobald die besagte Meldung vom CCSS registriert wurde, wird der Beamte/öffentliche Angestellte automatisch bei der Krankenkasse für öffentliche Beamte und Angestellte (CMFEP) versichert. Dasselbe gilt für bereits mitversicherte Familienangehörige, die im Großherzogtum wohnen.

Jede Person, die über die CCSS bei der CMFEP versichert ist, erhält ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft Leistungen aus der Kranken- und Mutterschaftsversicherung.

Sie können Ihren Mitgliedschaftsstatus und den Ihrer mitversicherten Familienangehörigen online auf dem Portal myguichet.lu (Persönliche Daten/Soziale Gesundheit/Krankenkasse) einsehen.

Verlust der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Berufstätigkeit oder Auflösung des Arbeitsvertrags informiert Ihr Arbeitgeber bzw. das Centre de gestion et d'orientation du personnel de l'Etat (CGPO) das CCSS durch Übersendung einer Austrittserklärung. Das Gemeinsame Zentrum nimmt daraufhin Ihre Abmeldung und die Ihrer mitversicherten Familienangehörigen vor.

Wenn Sie jedoch sechs Monate lang ununterbrochen versichert waren, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die von der CMFEP während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate erbracht werden. Eine Unterbrechung von weniger als 8 Tagen wird bei der Berechnung der Bedingung der kontinuierlichen Mitgliedschaft nicht berücksichtigt.

Diese Frist kann außerdem um weitere 3 Monate verlängert werden, wenn es sich um Krankheiten handelt, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in Behandlung befinden.

Wichtiger Hinweis: Die Verlängerung der Mitgliedschaft gilt nicht, wenn die berechtigte Person während dieses Zeitraums eine gesetzliche Deckung für dieselben Risiken erhält.

Freiwillige Krankenversicherung

Bei Verlust der Mitgliedschaft hat der in Luxemburg wohnhafte Versicherte die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung bei der Mitgliedschaftsstelle des CCSS abzuschließen.

Um eine fortgesetzte freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller:

  • mindestens 18 Jahre alt sein
  • im Großherzogtum Luxemburg wohnen
  • die Pflichtversicherung oder den Schutz als Familienangehöriger verloren haben, nachdem sie diese während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vor dem Verlust dieser Eigenschaft genossen haben, wobei diese Voraussetzung der Kontinuität nicht durch eine Unterbrechung von weniger als acht Tagen entfällt
  • keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für dieselben Risiken haben (z. B. Möglichkeit der Mitversicherung bei einem Elternteil oder dem Ehepartner/Partner)
  • innerhalb von drei Monaten nach dem Verlust der Mitgliedschaft einen Antrag auf Aufnahme beim Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit stellen, da sonst die Mitgliedschaft ausgeschlossen ist

Die Beiträge werden auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns mit einem aktuellen Beitragssatz von 5,60% für die Krankenversicherung berechnet.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle, d. h.:Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit.

Die Versicherung von Familienangehörigen

In Luxemburg wohnende Familienmitglieder

In Luxemburg wohnende Familienangehörige, denen der Hauptversicherte Unterhalt gewährt, genießen den Schutz, der mit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als Mitversicherte verbunden ist, sofern sie nicht persönlich versichert sind. Die Leistungen der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung erstrecken sich auf:

  • den Ehegatten oder Lebenspartner
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die in Abwesenheit eines Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Hauptversicherten führen
  • die ehelichen, legitimierten, natürlichen und adoptierten Kinder des Hauptversicherten, für die er eine Steuerbefreiung erhält
  • Kinder, die dauerhaft in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden und von diesem erzogen und unterhalten werden
  • die unter 3) und 4) genannten Anspruchsberechtigten, die jünger als 30 Jahre sind und für die die Kinderermäßigung nicht mehr gewährt wird, wenn sie über Einkünfte verfügen, die unter dem Einkommen für soziale Eingliederung (REVIS) für eine alleinstehende Person liegen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Artikels ist, dass die betreffende Person nicht persönlich versichert ist und - außer im Falle eines Studiums oder einer Berufsausbildung - im Großherzogtum Luxemburg wohnt.

Die Versicherten werden gebeten, die Mitgliedschaft ihrer Kinder im Alter von 18 Jahren überprüfen zu lassen. Dies gilt auch, wenn diese gearbeitet haben. Die Versicherten müssen der CMFEP keine Studienbescheinigung zusenden.

Im Alter von 30 Jahren können mitversicherte Kinder, die studieren oder über Einkünfte verfügen, die unter dem Einkommen für soziale Eingliederung (REVIS) für eine alleinstehende Person liegen, bei der CNS einen Antrag stellen, um weiterhin mitversichert zu bleiben. Sie werden zu diesem Zweck schriftlich benachrichtigt.

Wenn der mitzuversichernde Ehepartner in einem anderen Land als Luxemburg versichert war, muss er der CMFEP eine Mitgliedsbescheinigung (S041 oder Mitversicherungsbescheinigung) vorlegen, die von dem letzten Sozialversicherungsträger, bei dem er versichert war, ausgestellt wurde. Wenn eine solche oder eine gleichwertige Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, weil er nicht in Europa gewohnt hat oder in seinem letzten Wohnland (außerhalb Europas) nicht versichert war, muss er der CMFEP eine von ihm selbst zu unterzeichnende Ehrenerklärung (Link) zukommen lassen. In dieser Erklärung muss der Ehepartner bestätigen, dass er nicht in einem anderen Land krankenversichert ist, und sich verpflichten, jede Änderung seiner Situation nach Vorlage dieser Erklärung unverzüglich mitzuteilen.

Prozedur für Grenzgänger

Ein Versicherter gilt als Grenzgänger, wenn er in einem anderen EU-Land arbeitet (und versichert ist) als in dem, in dem er wohnt, und unter der Bedingung, dass er jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche in sein Wohnland zurückkehrt. In diesem Fall ist sein zuständiges Land für die Gesundheitsfürsorge das Land, in dem er arbeitet. Die Krankenkasse des zuständigen Landes stellt ein S1-Formular aus, mit dem sich der Grenzgänger bei der Krankenkasse seines Wohnsitzlandes anmelden muss.

Das Formular S1 ist also ein Dokument, mit dem sich der Versicherte und/oder seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Luxemburg wohnen, beim Krankenversicherungsträger ihres Wohnorts eintragen lassen können, um die in den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Sachleistungen (medizinische Versorgung, Krankenhausaufenthalt) der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in gleicher Weise wie ein Versicherter dieses Landes in Anspruch nehmen zu können.

Unsere Versicherten können das Formular S1 bei unserer Anmeldungsabteilung erhalten. Es muss so schnell wie möglich beim Träger des Wohnorts eingereicht werden, der die Anmeldung der Betroffenen vornimmt und die CMFEP davon in Kenntnis setzt. Die Krankenkasse des Wohnlandes entscheidet dann über eine eventuelle Mitversicherung der Familienangehörigen gemäß der Gesetzgebung des Wohnlandes durch die Ausstellung des Formulars S071.

Schritte für belgische Grenzgänger

Der Grenzgänger, der im Großherzogtum Luxemburg arbeitet und in Belgien wohnt, muss bei der CMFEP einen Antrag stellen, um ein Formular BL1 zu erhalten. Dieses Formular ist so schnell wie möglich bei der zuständigen Krankenkasse in Belgien einzureichen, die dann die Eintragung des Anspruchsberechtigten vornimmt.

Diese entscheidet auch über eine eventuelle Mitversicherung von Familienangehörigen nach belgischem Recht und informiert die CMFEP darüber durch die Ausstellung eines Formulars BL6.

Übernahme der Kosten für die Gesundheitsfürsorge des Grenzgängers

Die Kosten für Gesundheitsleistungen, die in Ihrem Wohnland erbracht werden, werden ausschließlich von Ihrem Wohnland nach den für Sozialversicherte dieses Landes geltenden Sätzen und Tarifen übernommen.

Die CMFEP übernimmt die Kosten der in Luxemburg erbrachten Gesundheitsleistungen gegen Vorlage der quittierten Originalrechnungen (siehe Rubrik: Erstattung).

Was die Kostenübernahme für Gesundheitsleistungen betrifft, die Sie in einem anderen Land als Luxemburg oder dem Wohnland erhalten haben, so werden dringende Behandlungen direkt vom zuständigen Träger des Aufenthaltsorts übernommen, wenn Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bzw. die Ersatzbescheinigung vorlegen.

Geplante stationäre Krankenhausbehandlungen in einem anderen Land als Luxemburg oder dem Wohnland bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die von der CNS nach einer positiven Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) ausgestellt wird (im Falle eines "accord-directive").

Zusatzinformation für belgische Grenzgänger: Belgische Grenzgänger haben Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung durch das Großherzogtum Luxemburg für in Belgien erbrachte Gesundheitsleistungen. Die Erstattung der belgischen Zusatzleistung erfolgt entweder über Ihre Krankenkasse oder durch Sie selbst, indem Sie die Rechnungen oder Honorarnoten an die CNS senden.

Sozialversichertenkarte

Sozialversichertenkarte und Ersatzformular

Personen, die bei der Sozialen Sicherheit angemeldet sind, haben Anspruch auf einen Sozialversicherungsausweis.

Der Ausweis wird automatisch vom Zentrum für soziale Sicherheit (CCSS) bei der ersten Mitgliedschaft des Hauptversicherten ausgestellt und innerhalb von drei Wochen per Post an die im Nationalregister der natürlichen Personen (RNPP) eingetragene Adresse gesendet. Für Kinder, die in Luxemburg geboren sind und dort wohnen, wird die Mitversicherung von Amts wegen vorgenommen und die Karte automatisch zugesandt.

Bei Verlust des Sozialversicherungsausweises müssen Sie sich an die CMFEP wenden, um einen neuen Ausweis und die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung zu beantragen.

In dringenden Fällen kann eine provisorische Ersatzbescheinigung bei der CMFEP entweder per Telefon/E-Mail oder über MyGuichet.lu beantragt werden. Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung maximal drei Monate lang gültig.

Der Sozialversicherungsausweis ist streng persönlich und die Leistungserbringer und Lieferanten sind berechtigt, die Vorlage eines Identitätsnachweises des Ausweisinhabers zu verlangen.

zu verlangen, wenn ihnen dieser nicht persönlich bekannt ist. Jede betrügerische Verwendung der Karte kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Karte ist nur für die Dauer der Mitgliedschaft gültig. Sie bleibt Eigentum der CMFEP und muss uns nach Beendigung der Mitgliedschaft auf Verlangen zurückgegeben werden.

Die Krankenversicherungskarte besteht aus:

  • eine nationale Seite, die in Luxemburg zu verwenden ist
  • einer europäischen Seite, die im Ausland zu verwenden ist

Die nationale Seite berechtigt zur Übernahme der Kosten für Gesundheitsversorgung, Mutterschaft und Pflege in Luxemburg.

Die europäische Seite berechtigt zur Übernahme der Kosten für dringende und unmittelbar notwendige Gesundheitsleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in den Ländern der Europäischen Union (EU), den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist zeitlich begrenzt und ihre Gültigkeitsdauer darf das auf ihr vermerkte Ablaufdatum nicht überschreiten.

Wenn Ihre Europäische Krankenversicherungskarte abläuft, erhalten Sie 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer automatisch eine neue Karte. Wenn Sie die Karte nicht innerhalb dieser Frist erhalten, überprüfen Sie bitte die Richtigkeit der im EPNPN gespeicherten Daten, bevor Sie eine neue Karte bestellen.

Häufige Fragen (Krankenversicherung)