Reiseentschädigung im Ausland
Die Reiseentschädigung steht der versicherten Person für jede genehmigte Behandlung im Ausland zu, wenn der Transport nicht mit einem von der Krankenversicherung übernommenen Transportmittel erfolgt.
In diesem Fall steht sie auch der Person zu, die die versicherte Person begleitet, wenn die medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Begleitung durch ein ärztliches Attest oder ein ärztliches Zertifikat des behandelnden Arztes ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Für die Begleitung eines Minderjährigen ist kein ärztliches Attest oder Zertifikat erforderlich.
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