Mitversicherungsbescheinigung
Wenn der mitzuversichernde Ehepartner in einem anderen Land als Luxemburg versichert war, muss der letzte Sozialversicherungsträger, bei dem der Ehepartner versichert war, der CMFEP eine Mitgliedsbescheinigung (S041) mit den Versicherungszeiten weiterleiten. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, weil der Partner nicht in Europa gewohnt hat, muss er der CMFEP eine von ihm selbst zu unterzeichnende eidesstattliche Erklärung zukommen lassen.
In dieser Erklärung muss der Ehepartner schwören, dass er in keinem anderen Land krankenversichert ist, und sich verpflichten, jede Änderung seiner Situation nach Vorlage dieser Erklärung unverzüglich zu melden.
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